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Bimsch

Die neue 1. BImSchV enthält erstmalig Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Staub sowie Mindestwirkungsgrade für neue, emissionsarme Einzelfeuerungsanlagen.
Folgende Hinweise geben eine Orientierung, ob und  inwiefern Betreiber von Einzelraumfeuerstätten betroffen sind.

Zunächst gilt für alle Betreiber:

Bis zum 31.12.2014 muss eine Beratung durch den Schornsteinfeger erfolgen über

  • die richtige Bedienung der Feuerstätte
  • die ordnungsgemäße Lagerung der Brennstoffe
  • die Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen  

 

Altanlagen:

Der Fortbetrieb der Feuerstätte ohne Einschränkung ist gestattet, wenn sie einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:

  • Feuerstätte wurde vor dem 01.01.1950 errichtet (historische Öfen)
  • Wohnung wird ausschließlich mit  Einzelraumfeuerungsanlagen beheizt
  • Grundöfen (individuell gefertigte  Einzelraumfeuerstätte als Wärmespeicherofen)
  • Badeöfen
  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen

Feuerstätten, die nicht unter die obigen Kategorien fallen, dürfen die Emissionsgrenzwerte von 0,15 Gramm je Kubikmeter Staub und 4 Gramm je Kubikmeter CO nicht überschreiten. Der Nachweis darüber muss durch die Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des Schornsteinfegers vor Ort erbracht werden.
Kann der geforderte Nachweis nicht bis zum 31.12.2013 erbracht werden, bleiben drei Möglichkeiten:

  1. Nachrüstung der Anlage mit einer Einrichtung zur  Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der  Technik
  2. Austausch der alten durch eine     neue, emissionsarme Feuerstätte
  3. Befristeter Weiterbetrieb der Feuerstätte in Abhängigkeit des jeweiligen Jahres der Typprüfung

Es gelten folgende Übergangsregelungen:


  Datum auf dem Typschild

 Zeitpunkt Nachrüstung/Außerbetriebnahme

 bis einschl.31.12.1974 bzw. Datum nicht feststellbar

 31.12. 2014

 1975 bis 1984

 31.12. 2017

 1985 bis 1994

 31.12. 2020

 1995 bis Inkrafttreten der Verordnung

 31.12. 2024


Jeder Betreiber hat bis zum 31.12.2012 die Pflicht, das Alter der Anlage (siehe Typschild) vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen.

Neuanlagen:

Wer sich eine neue Feuerstätte anschafft, muss beachten, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Verordnung unterscheidet hierbei zwischen Stufe 1 und Stufe 2. Stufe 1 gilt ab Inkrafttreten der 1. BImSchV und Stufe 2 - mit schärferen Grenzwerten - ab dem 01.01.2015.

Empfehlung:

Beim Kauf der Anlage gleich die Herstellerbescheinigung verlangen.
Die Beratung durch den Schornsteinfeger muss innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Feuerstätte erfolgen. Informationen gelten nach Inkrafttreten der Verordnung. Im Zweifel geben die Bezirksschornsteinfegermeister weitere Informationen.
Informationen zur 1. BImSchV gibt es auch im Internet unter: www.hki-online.de