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Rechtliche Vorgaben (Auszug) für die Betriebe, die betroffen sind:
Fachliches:
Da der Aufwuchs zwischen 01.04. und 15.08. nicht gemulcht werden darf, werden verschiedene Arten sicher aussamen. Besonders Gräser sind in der Folgekultur deutlich schwieriger zu bekämpfen als z.B. Kleearten, insbesondere die Bekäpfung von gut etablierten Weidelgräsern und Rotschwingel ist ausgesprochen schwierig!
Daher empfehlen wir Mischungen ohne Gräser!
Hinweise:
Alle diese Informationen und Empfehlungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht. Letztendlich gelten die entsprechenden länderspezifischen Vorgaben der Förderperiode! Zusätzlich zu den angegebenen Mischungen sind selbstverständlich weitere Mischungen zulässig. Dies ist ein Empfehlungsrahmen aus unserem Sortiment zur besseren Orientierung.
BGM Winterfit + 10 - 12 kg Inkarnatklee Zumischung
GB 1 - Dauer- und Rotationsbrache für gute Böden
GB 8 - Dauer- und Rotationsbrache Kleegemenge mehrjährig
GB 3 - Dauer- und Rotationsbrache für alle Böden
GB 7 - Dauer- und Rotationsbrache ohne Klee
Anbau von Zwischenfrüchten
Je nach Anbaustrategie steht nach der Ernte die Planung der Zwischenfrüchte an. Neu ist in diesem Jahr der Wegfall der Greening - Auflagen durch die neuen Vorgaben GAP. Auf der anderen Seite gibt es aus den Vorgaben der neuen GAB die Pflicht den Boden vor Sommerungen begrünt zu halten um eine Stickstoffdüngung im folgenden Jahr durchführen zu dürfen.
Weiterhin gibt es den verpflichtenden Zwischenfruchtanbau im Herbst vor Sommerungen im nächsten Frühjahr in „Roten Gebieten“. Einzig in Regionen, in denen der Jahresniederschlag unter 550 mm liegt oder einer Ernte der Hauptkultur nach dem 1.10. erfolgt, besteht diese Vorgabe nicht.
Zu unseren Zwischenfruchtmischungen
Fachkoordinatorin Ackerbau
Telefon: 0221 / 16 38-1397
E-Mail: alexandra.rottscheidt@rwz.de